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AVV

Allgemeine Bedingungen der Transgaz S.A. für die Vermietung von Eisenbahn-Kesselwagen (AGB Transgaz)


Präambel


Geltung unserer Bedingungen und allgemeine Bestimmungen. Es gelten jeweils die deutschen Fassungen.


1. Alle unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.


2. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen.


3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen für ihre Einbeziehung in den Vertrag unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Nichteinhaltung der Schriftform.


Haben wir Änderungen unserer Allgemeinen Bedingungen zugestimmt oder die Bedingungen des Kunden anerkannt, so bleiben diejenigen Einzelbestimmungen unserer Allgemeinen Bedingungen wirksam, die durch die Änderungen oder die Bedingungen des Kunden nicht abweichend definiert werden, so dass in allen nicht ausdrücklich anders geregelten Fällen unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ihre Wirksamkeit behalten. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten unsere Allgemeinen Bedingungen nachrangig und ergänzend.



§ 1 Vertragslaufzeit, Kündigung


1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag aufgeführten Vertragsbeginn oder mit dem Absendetag (siehe auch § 2, Ziffer 1) oder bei fehlender Versandverfügung mit dem Bereitstellungstag des Wagens.


2. Das Mietverhältnis endet mit dem Tage der Rückstellung, aber nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.


3. Das Mietverhältnis bedarf der schriftlichen Kündigung, jedoch frühestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.


4. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendermonats gem. Ziffer 3 möglich, auch wenn die Laufzeit des Vertrages innerhalb eines Kalendermonats beginnt. Falls keine fristgemäße Kündigung erfolgt, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um die zuletzt vereinbarte Mietdauer, längstens jedoch um ein Jahr, sofern nichts anderes vereinbart wird.



§ 2 Berechnung und Zahlung


1. Die Mietberechnung beginnt mit dem Absendetag des Wagens gemäß Frachtbriefstempel des Absendebahnhofs bzw. mit dem Bereitstellungstag und endet mit dem Ablauf der Mietdauer gemäß § 1 und § 8, bei verspäteter Rückgabe jedoch nicht vor dem Tage des Eintreffens auf dem Rückstellungsbahnhof gemäß Frachtbriefstempel.


2. Die Miete versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Zoll oder andere direkte oder indirekte Steuern und Abgaben (z.B. etwaige behördlich festgesetzte Mietvertragsgebühren). Solche im Rahmen der Vermietung eventuell entstehenden Kosten gehen sämtlich zu Lasten des Mieters. Sofern der Vermieter aufgrund einer Quellensteuer oder ähnlicher Kosten weniger als die vereinbarte Miete erhält, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages. Die Miete wurde auf der Grundlage einer Laufleistung von maximal 50.000 km im Kalenderjahr ermittelt. Sollte die reale jährliche Laufleistung diesen Wert übersteigen, so ist der Halter hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Halter behält sich das Recht vor, bei erhöhten Reparatur- und Instandhaltungskosten, Wertminderung durch höhere Laufleistung, gegebenenfalls eine außerordentliche Mietanpassung vorzunehmen.


3. Die Miete wird für jedes Kalendervierteljahr im Voraus berechnet. Bei Vermietungen auf unbestimmte Zeit wird die Miete monatlich im Voraus berechnet.


4. Die Miete ist zur Mitte des jeweiligen Quartals, bei monatlicher Berechnung zur Mitte des jeweiligen Monats fällig.


5. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.



§ 3 Eignung, Zustand und Betrieb


1. Der Vermieter hat den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand abzusenden.


2. Es ist Sache des Mieters, sich von dem einwandfreien Zustand des Wagens, von der Sauberkeit im Behälter und von der Eignung für seine Zwecke zu überzeugen. Etwaige Mängel müssen vom Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Wagens, spätestens jedoch vor der ersten Beladung nach Beistellung, angezeigt werden. Wenn keine Meldungen oder Vorbehalte innerhalb von zwei Wochen gemacht wurden, wird der Wagen als vom Vermieter in vertragsgemäßem Zustand beigestellt angesehen. Bei berechtigten Mängeln kann der Vermieter einen Ersatzwagen stellen.


3. Jeder Kesselwagen ist nach den geltenden europäischen Vorschriften registriert, technisch zugelassen und entspricht den internationalen Bestimmungen.


4. Der Mieter ist zur Beachtung insbesondere der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sowie der Bedingungen des AVV in den jeweils gültigen Fassungen verpflichtet, auch soweit sie den Vermieter, der dem AVV beigetreten und Halter des Wagens im Sinne des AVV ist, betreffen. Insbesondere übernimmt der Mieter die dem Halter aufgrund von Artikel 27.1 des AVV obliegende Haftung und stellt den Vermieter auch im Übrigen von jedweder durch den Einsatz bedingten, auch gesetzlichen Haftung frei. Der Mieter steht gegenüber dem Vermieter für die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das verwendende EVU ein und stellt den Vermieter von jeglichen Nachteilen aus der Nichteinhaltung frei. Erforderlichenfalls trifft der Mieter mit dem verwendenden EVU ergänzende vertragliche Vereinbarungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das EVU sicher zu stellen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die Wagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie ergänzenden, ihm durch den Vermieter mitgeteilten Bestimmungen entsprechen. Abweichungen hat er dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, sich auch über sonstige für den Einsatz solcher Wagen erlassenen behördlichen Vorschriften fortlaufend zu informieren und sie genauestens zu beachten.


5. Kesselwagen dürfen keinesfalls unterheizt werden. Ablaufvorrichtungen und Heizeinrichtungen sind vor allem in den Wintermonaten frei von Flüssigkeiten zu halten.


6. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters dürfen weder an dem Wagen selbst noch an seinen Kennzeichen und Anschriften Änderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass sie von der Bahnverwaltung angeordnet werden. Im Falle einer bahnseitigen Anordnung ist dem Vermieter Mitteilung zu machen.


7. Unterlässt der Mieter die Mitteilung von Mängeln am Wagen oder an Kennzeichen und Anschriften, so haftet er dem Vermieter und Dritten gegenüber für etwaige sich hieraus ergebende Folgen und Kosten.


8. Soweit der Vermieter die Anbringung eigener Anschriften des Mieters am Wagen gestattet, hat der Mieter die Kosten für die Anbringung sowie für die Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses zu tragen.


9. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Laufleistung der von ihm angemieteten Kesselwagen und andere gem. AVV von den EVU an den Halter zu übermittelnde Daten mitzuteilen.



§ 4 Einsatz und Verfügungsrecht


1. Der Wagen steht während der Mietdauer zur alleinigen Verfügung des Mieters, darf von ihm jedoch nur für seine eigenen Transporte und zu dem aus dem Mietvertrag ersichtlichen Zweck verwendet werden.


2. Die Übergabe an nicht dem AVV beigetretene EVU oder die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Firmen, die rechtlich oder wirtschaftlich eng mit dem Mieter verbunden sind, werden in diesem Zusammenhang nicht als Dritte angesehen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Mieter kein Sanktionsziel sein und nicht gegen Sanktionsgesetze oder anwendbare Exportbeschränkungen, die von der Europäischen Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen oder den USA als Sanktionsbehörden erlassen wurden, verstoßen darf. Der Mieter darf den Wagen nicht für Verstöße gegen Sanktionsgesetze oder anwendbare Exportbeschränkungen einer Sanktionsbehörde verwenden.


3. Wageneinsätze in Krisengebiete sind im Einzelfall schriftlich mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter hat sich über die Einordnung von Staaten als Krisengebiete auf Basis aktueller Informationen der deutschen Transportversicherer stets eigenständig zu informieren.


4. Der Mieter tritt hinsichtlich der Art. 9.3 und 14 AVV als Verfügungsberechtigter des Halters auf.


5. Ein Einsatz der Kesselwagen durch den Mieter erfolgt regelmäßig auf dem öffentlichen Schienennetz durch ein dem AVV beigetretenen EVU. Der Mieter verpflichtet die von ihm eingesetzten EVU zur Einhaltung der Bedingungen der Anlage 9 zum AVV sowie zur Meldung der Laufleistung gem. Artikel 15.2 AVV. Sollte der Mieter die angemieteten Kesselwagen ausnahmsweise durch ein EVU, das nicht dem AVV beigetreten ist und/oder auf privaten Schienensträngen befördern lassen, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass das jeweils befördernde EVU in Bezug auf Instandhaltung und Haftung, insbesondere auch nach Anlage 12 AVV den Vermieter so stellt, als wenn zu seinen Gunsten der AVV mit seinen Anlagen anwendbar wäre. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, hat er für die dem Halter hierdurch entstehenden Nachteile einzustehen. Insbesondere hat er den Vermieter nach Maßgabe der vorgenannten Regelwerke von Ansprüchen Dritter freizustellen.


6. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe von Wagen an ein EVU zu untersagen.


7. Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters mit dem verwendenden EVU Abweichungen von den Bestimmungen des AVV zu vereinbaren.


8. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen nicht zu.



§ 5 Instandsetzung


1. Der Vermieter trägt die Kosten für die laufende Instandhaltung sowie für die regelmäßigen behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen des Wagens.


2. Wird ein Wagen während der Mietdauer, gleichviel aus welchem Grunde, instand gesetzt oder sonst wie auf Anordnung eines EVU oder sonst einer Behörde vorübergehend aus dem Verkehr gezogen, so hat der Mieter für diese Zeit keinen Anspruch auf Fortfall oder Ermäßigung der Miete sowie auf Stellung von Ersatzwagen, es sei denn, dass der Vermieter die Unbenutzbarkeit verschuldet oder schuldhaft verlängert hat.


3. Ist für die Instandsetzung sowie Untersuchung die Neutralisation bzw. Entspannung und Entgasung oder Infolge der Art oder Menge der Ladungsrückstände eine Reinigung des Tanks erforderlich, so hat der Mieter die Kosten hierfür zu tragen.


4. Die Werkstätten für die Durchführung von Instandsetzungen und Untersuchungen bestimmt der Vermieter. Der Mieter ist jedoch berechtigt, Wagen, die zu seinen Lasten oder zu Lasten des befördernden EVU instandgesetzt werden müssen, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter unter Beachtung von Art. 19.5 AVV einer Werkstätte zuzuführen.



§ 6 Frachten und Gebühren


Während der Mietdauer entstehende Frachten und andere im Zusammenhang mit der Beförderung und Abstellung des Wagens anfallende Gebühren gehen zu Lasten des Mieters.



§ 7 Haftung


1. Der Mieter trägt jegliches Risiko für den Wagen sowie für dessen ordnungsgemäßen Betrieb im normalspurigen COTIF-Raum. Er haftet für Verlust und Beschädigung des Wagens, egal aus welchem Grunde und einschließlich sämtlicher Fälle von Zufall, Naturereignissen, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder Drittverschulden von der Bereitstellung bis zur Rückgabe an den Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Rücksicht auf etwaige Erklärungen des Vermieters über die Eignung des Wagens für ein bestimmtes Ladegut. Zusätzliche oder darüber hinausgehende gesetzliche Haftungsgrundlagen bleiben unberührt.


2. Im Falle eines Verlustes des Wagens ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter nach dessen Wahl einen gleichwertigen Ersatzwagen zu liefern oder Schadenersatz für den Wagen in Geld zu leisten. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt AVV Anlage 5. Der Mieter bleibt zur Zahlung des Mietzinses über die Vertragsdauer hinaus bis zur Lieferung eines Ersatzwagens durch den Mieter oder seine Ersatzleistung in Geld verpflichtet.


3. Im Falle einer Beschädigung des Wagens hat der Mieter dem Vermieter die Kosten für die vollständige Wiederherstellung zu erstatten. Der Mietzins ist für die Zeit der Instandsetzung auch über die Vertragsdauer hinaus zu zahlen.


4. Bei Verlust und Beschädigung des Wagens durch ein Verschulden Dritter haftet der Mieter weiterhin nach Abs. 1. Allerdings werden erfolgte Ersatzleistungen Dritter an den Vermieter auf die Schadensersatzpflicht des Mieters angerechnet, wenn fremdes Verschulden vorliegt und der Mieter den Vermieter vom Eintritt des Schadensfalles unverzüglich benachrichtigt und ihm rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Schadensprotokoll gem. AVV Anlage 4) für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Dritten übermittelt hat. Verschulden Dritter, denen der Mieter den Wagen überlässt, und deren Erfüllungsgehilfen, hat der Mieter wie eigenes Verschulden zu vertreten. Ist der Mieter aufgrund der Bestimmungen des Abs. 1 bereits in Anspruch genommen worden, so wird ihm seine Zahlung bei Leistung von dritter Seite in Höhe der Leistung des Dritten bis höchstens zur vollen Summe der Leistung des Mieters zurückerstattet.

Die Bestimmungen über die Zahlung des Mietzinses gemäß Abs. 2. und 3. dieses Paragraphen bleiben unberührt.


5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche von ihm eingesetzten EVU zu benennen, damit der Vermieter seine Schadensersatzansprüche gem. Kapitel V des AVV geltend machen kann. Der Mieter haftet dem Vermieter gesamtschuldnerisch mit dem verwendenden EVU für Ansprüche des Vermieters auf Schadenersatz oder sonstige Zahlungen aus dem Verwendungsvertragsverhältnis, sofern das verwendende EVU diese innerhalb von 12 Monaten seit Fälligkeit nicht ausgeglichen hat oder sich innerhalb von 12 Monaten nach Schadenseintritt nicht feststellen lässt, von welchem verwendenden EVU ein Schaden an dem Wagen zu verantworten ist. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zählt nicht als Dritter, sondern ist Erfüllungsgehilfe des befördernden/verwendenden EVU.


6. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder von ihm beauftragten Dritten herbeigeführt wurden. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. In diesen Fällen sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Darüber hinaus gilt Satz 2 auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


7. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die während der Mietzeit entstanden sind, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Vermieters zurückzuführen.



§ 8 Beendigung des Mietverhältnisses


1. Der Wagen ist an eine beim Vermieter zu erfragende Anschrift zurückzustellen.


2. Der Mieter hat den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand, vollständig entleert und gereinigt sowie mit dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei Gestellung zurückzugeben.


3. Ist der Wagen für Produkte verwendet worden, deren Rückstände eine Beschädigung des Kessels herbeiführen können, insbesondere Säuren, so ist der Kessel vor Rückgabe zu neutralisieren.


4. Bei Beanstandungen nach der Rückgabe muss der Vermieter den Mieter innerhalb von 1 Monat zu gemeinsamer Schadensfeststellung auffordern. Kommt der Mieter nicht innerhalb 1 Woche dieser Aufforderung nach, so sind die Feststellungen des Vermieters oder seines Beauftragten auch für ihn verbindlich.


5. Muss der Wagen bei Rückgabe gereinigt oder instand gesetzt werden oder eine vorgeschriebene Untersuchung erhalten, so endet die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses mit der Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht vor Ablauf des Vertrages.


6. Muss der Wagen ausgemustert werden, ohne dass der Mieter für den Schaden haftet, endet der Vertrag mit Ablauf des Tages, an dem der Wagen dem Mieter letztmalig zur Verfügung gestanden hat. In jedem Ausmusterungsfall wird sich der Vermieter um die Gestellung eines Ersatzwagens bemühen, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat.



§ 9 Beendigung der Mietzahlung in Sonderfällen


1. Bei Beschlagnahme im Inland endet die Verpflichtung zur Mietzahlung mit dem vorhergehenden Tag, soweit nicht ein Ersatzwagen gestellt wird.


2. Für Wagen, die verschollen sind, endet die Mietzahlungspflicht einen Monat nach ihrer letzten Absendung. Maßgebend ist der Frachtbriefstempel des Absendebahnhofes. Die Verschollenheit gilt als erwiesen, wenn die Fristen gem. Art. 20.1 AVV abgelaufen sind.


3. In den vorgenannten Fällen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug die Nachweise zu erbringen, aus denen sich der Sachverhalt einwandfrei ergibt und die der Vermieter zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt.


4. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter bleiben unberührt, wenn der Wagen aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund in Verlust geraten ist.



§ 10 Erfüllung, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


1. Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Mieters, ist für alle mit uns abgeschlossenen Verträge der Sitz unserer Gesellschaft.


2. Soweit der Mieter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


3. Für diese Allgemeinen Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechts. Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, z. B. auf das vorerwähnte UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.


Es gelten jeweils die AGB der deutschen Fassung.


Stand: 01.02.2025

AGB

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